BFH - Urteil vom 16.06.2020
VIII R 29/19
Normen:
EStG § 25 Abs. 4 Sätze 1 und 2; AO § 150 Abs. 8;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 85
BStBl II 2021, 290
DB 2021, 96
DStR 2020, 2541
DStRE 2020, 1467
FR 2021, 808
MMR 2021, 96
NJW 2020, 3743
NZA 2020, 1610
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4231/18

Voraussetzungen der Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer FormBegriff der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit i.S. von § 150 Abs. 8 S. 1 AO

BFH, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen VIII R 29/19

DRsp Nr. 2020/16762

Voraussetzungen der Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form Begriff der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit i.S. von § 150 Abs. 8 S. 1 AO

Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG ist wirtschaftlich unzumutbar i.S. von § 150 Abs. 8 Sätze 1 und 2 AO, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG steht.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.08.2019 – 4 K 4231/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 25 Abs. 4 Sätze 1 und 2; AO § 150 Abs. 8;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) einen Anspruch hat, von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Einkommensteuererklärung und der Einnahmenüberschussrechnung befreit zu werden.