BFH - Beschluss vom 17.03.2009
IV B 52/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1114
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 11753/04

Voraussetzungen des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache sowie Anforderungen an eine substantiierte Darlegung von Revisionszulassungsgründen

BFH, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen IV B 52/08

DRsp Nr. 2009/10300

Voraussetzungen des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache sowie Anforderungen an eine substantiierte Darlegung von Revisionszulassungsgründen

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben 1991 zum Preis von 267 800 DM je zur Hälfte eine Ferienwohnung in einer Ferienparkanlage. Die H-GmbH bewarb die Ferienparkanlage und vermietete die Wohnung der Kläger in deren Namen an laufend wechselnde Gäste; die Gäste konnten die Wohnungen entweder bei der H-GmbH oder an der Rezeption vor Ort buchen. Die Kläger hatten sich gegenüber der H-GmbH verpflichtet, die Ferienwohnung entsprechend dem Standard der Anlage auszustatten und in einem vermietbaren Zustand zu erhalten. Sie ermittelten für die Jahre 1991 bis 2003 durch Betriebsvermögensvergleich einen Gesamtverlust in Höhe von 489 621,66 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte zunächst nach § der () vorläufig erklärungsgemäß Verluste der Kläger aus Gewerbebetrieb für die Streitjahre 1995 bis 2000 gesondert und einheitlich fest. Nach einer Außenprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, den Klägern fehle die Gewinnerzielungsabsicht, und änderte die gesonderten Feststellungen dahin, dass es die gewerblichen Einkünfte jeweils "mit Null DM" feststellte.