BFH - Urteil vom 27.05.2020
III R 45/19
Normen:
AO § 227; EStG § 68 Abs. 1, § 74 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 91
BFH/NV 2020, 1283
DStRE 2021, 282
FamRZ 2020, 1966
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 9/18

Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses hinsichtlich einer Kindergeldrückforderung

BFH, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen III R 45/19

DRsp Nr. 2020/15249

Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses hinsichtlich einer Kindergeldrückforderung

1. NV: Ein Erlass aus Billigkeitsgründen scheidet regelmäßig aus, wenn der Kindergeld- oder Abzweigungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten (§ 68 Abs. 1 EStG) nicht nachgekommen ist und kein überwiegendes behördliches Mitverschulden vorliegt. 2. NV: Allein die fehlende Kommunikation zwischen der Sozialbehörde und der Familienkasse sowie die unterlassenen halbjährlich vorgesehenen internen Überprüfungen durch die Familienkasse verpflichten die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass der Rückforderung des Kindergeldes.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 25.03.2019 – 3 K 9/18 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 227; EStG § 68 Abs. 1, § 74 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO).

Der im Mai 1995 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt Kindergeld aufgrund eines Abzweigungsbescheids vom 05.03.2015 für den Zeitraum Januar 2015 bis einschließlich Mai 2016. Kindergeldberechtigt war seine Mutter.