BFH - Beschluss vom 28.09.2007
V B 7/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 122
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3121/05

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG 1993

BFH, Beschluss vom 28.09.2007 - Aktenzeichen V B 7/06

DRsp Nr. 2007/19585

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG 1993

Gründe:

I. Streitig ist die Steuerbefreiung für Massageleistungen nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Unternehmerin in der Rechtsform einer GmbH. Sie betreibt in einem Hotel im Rahmen eines "Clubs" ein Kosmetikstudio mit Sauna, Dampfbad, Swimmingpool und erbringt Massageleistungen durch angestellte Masseurinnen an Hotelgäste und Privatpatienten.

Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für die Streitzeiträume 1996 und 1997 Änderungsbescheide, in denen er die Umsätze aus Massagen dem Regelsteuersatz unterwarf. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, es handele sich ausschließlich um steuerfreie Heilmassagen i.S. des § 4 Nr. 14 UStG 1993. Da sie geprüfte Heilmasseurinnen beschäftige sei zu vermuten, dass es sich bei sämtlichen Massagen stets um Heilmassagen gehandelt habe. Zwar seien in einigen Fällen die Massagen auch aufgrund ärztlicher Verordnung vorgenommen worden, jedoch sei den vielen internationalen Kunden aus dem Umfeld des Hotels die Vorstellung fremd, Heilmassagen nur nach ärztlicher Verordnung vornehmen zu lassen.