Der geänderte Bescheid über Körperschaftsteuer für 2011 vom 24. Januar 2018 wird dahingehend geändert, dass das zu versteuernde Einkommen und die festzusetzende Körperschaftsteuer auf 0 Euro herabgesetzt werden.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
IV.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft (finanzielle Eingliederung) vorliegen.
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