FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.08.2020
1 K 1585/15
Normen:
KStG § 14 Abs. 1; UmwStG § 4 Abs. 2; UmwStG § 12 Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2021, 1043
GmbHR 2021, 222

Voraussetzungen zur Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft i.S.d. finanzielle Eingliederung; Herabsetzung des zu versteuernde Einkommens und der festzusetzenden Körperschaftsteuer

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2020 - Aktenzeichen 1 K 1585/15

DRsp Nr. 2020/18092

Voraussetzungen zur Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft i.S.d. finanzielle Eingliederung; Herabsetzung des zu versteuernde Einkommens und der festzusetzenden Körperschaftsteuer

Die Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung einer Organgesellschaft in den Organträger entfallen nicht bei dessen Verschmelzung auf einen unterjährigen Übertragungsstichtag

Tenor

I.

Der geänderte Bescheid über Körperschaftsteuer für 2011 vom 24. Januar 2018 wird dahingehend geändert, dass das zu versteuernde Einkommen und die festzusetzende Körperschaftsteuer auf 0 Euro herabgesetzt werden.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 1; UmwStG § 4 Abs. 2; UmwStG § 12 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft (finanzielle Eingliederung) vorliegen.