I.
Die Beteiligten stritten über zwei Bedarfsbewertungen.
Aufgrund eines Anteilserwerbs der beiden in GbR verbundenen Kläger wurde ein Grundsteuererwerbstatbestand gemäß § 1 Abs. 3a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) hinsichtlich zweier Hausgrundstücke (X-1 und X-2, Hamburg) verwirklicht.
Der Beklagte erließ auf Anforderung für jedes der beiden Grundstücke einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 28. Juni 2019 für Zwecke der Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung/-übertragung. Die Bewertung erfolgte gemäß sechstem Abschnitt des zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (BewG).
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