FG Hamburg - Beschluss vom 28.10.2021
3 K 65/20
Normen:
BewG § 198; FGO § 137 S. 1; FGO § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2022, 310
ZEV 2022, 8

Vorlage eines Gutachtens zum Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts erst im Klageverfahren hinsichtlich der Pflicht eines Steuerpflichtigen zur Kostentragung des Verfahrens

FG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 3 K 65/20

DRsp Nr. 2022/1497

Vorlage eines Gutachtens zum Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts erst im Klageverfahren hinsichtlich der Pflicht eines Steuerpflichtigen zur Kostentragung des Verfahrens

1 Wird das Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts gemäß § 198 BewG erst im Klageverfahren vorgelegt, trägt der Steuerpflichtige auch im Fall der (Teil-) Abhilfe grundsätzlich die gesamten Kosten des Verfahrens gemäß § 138 i.V.m. § 137 Satz 1 FGO.2 Dies gilt auch, wenn das Finanzamt nicht unmittelbar nach Vorlage des Gutachtens zur Abhilfe bereit ist, sofern das Gutachten (noch) nicht den zu stellenden Anforderungen genügt.

Normenkette:

BewG § 198; FGO § 137 S. 1; FGO § 138 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten stritten über zwei Bedarfsbewertungen.

Aufgrund eines Anteilserwerbs der beiden in GbR verbundenen Kläger wurde ein Grundsteuererwerbstatbestand gemäß § 1 Abs. 3a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) hinsichtlich zweier Hausgrundstücke (X-1 und X-2, Hamburg) verwirklicht.

Der Beklagte erließ auf Anforderung für jedes der beiden Grundstücke einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 28. Juni 2019 für Zwecke der Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung/-übertragung. Die Bewertung erfolgte gemäß sechstem Abschnitt des zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (BewG).