EuGH - Urteil vom 27.04.2022
C-674/20
Normen:
AEUV Art. 267; AEUV Art. 114 Abs. 2; RL 2000/31/EG Art. 1 Abs. 5 Buchst. a); AEUV Art. 56;
Fundstellen:
EuZW 2022, 802
NJW 2022, 2975

Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Art. 114 Abs. 2 AEUV - Ausschluss der Bestimmungen über die Steuern - Richtlinie 2000/31/EG - Dienste der Informationsgesellschaft - Elektronischer Geschäftsverkehr - Internetportal zur Vermittlung von Immobilien - Art. 1 Abs. 5 Buchst. a - Ausschluss des Bereichs der Besteuerung - Begriffsbestimmung - Regionale Regelung über eine Steuer auf Touristenunterkünfte - Vorschrift, nach der Vermittler verpflichtet sind, der Finanzverwaltung auf schriftliches Verlangen bestimmte Daten über den Betrieb solcher Einrichtungen mit dem Ziel zu übermitteln, für diese Steuer die Steuerpflichtigen zu ermitteln - Art. 56 AEUV - Keine Diskriminierung - Keine Beschränkung

EuGH, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen C-674/20

DRsp Nr. 2022/9089

Vorlage zur Vorabentscheidung – Binnenmarkt – Art. 114 Abs. 2 AEUV – Ausschluss der Bestimmungen über die Steuern – Richtlinie 2000/31/EG – Dienste der Informationsgesellschaft – Elektronischer Geschäftsverkehr – Internetportal zur Vermittlung von Immobilien – Art. 1 Abs. 5 Buchst. a – Ausschluss des Bereichs der Besteuerung – Begriffsbestimmung – Regionale Regelung über eine Steuer auf Touristenunterkünfte – Vorschrift, nach der Vermittler verpflichtet sind, der Finanzverwaltung auf schriftliches Verlangen bestimmte Daten über den Betrieb solcher Einrichtungen mit dem Ziel zu übermitteln, für diese Steuer die Steuerpflichtigen zu ermitteln – Art. 56 AEUV – Keine Diskriminierung – Keine Beschränkung