EuGH - Urteil vom 07.04.2022
C-333/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 44; DVO (EU) 282/2011 Art. 11 Abs. 1;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 44 - Ort einer Dienstleistung - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 - Art. 11 Abs. 1 - Dienstleistungen - Ort der steuerlichen Anknüpfung - Begriff der festen Niederlassung - Gesellschaft eines Mitgliedstaats, die mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft verbunden ist - Von der personellen und technischen Ausstattung her geeignete Struktur - Fähigkeit, Dienstleistungen für den eigenen Bedarf der festen Niederlassung zu empfangen und zu verwenden - Durch eine verbundene Gesellschaft für die Empfängergesellschaft erbrachte Marketing-, Regulierungs-, Werbe- und Vertretungsdienstleistungen

EuGH, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen C-333/20

DRsp Nr. 2022/9079

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 44 – Ort einer Dienstleistung – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 – Art. 11 Abs. 1 – Dienstleistungen – Ort der steuerlichen Anknüpfung – Begriff der festen Niederlassung – Gesellschaft eines Mitgliedstaats, die mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft verbunden ist – Von der personellen und technischen Ausstattung her geeignete Struktur – Fähigkeit, Dienstleistungen für den eigenen Bedarf der festen Niederlassung zu empfangen und zu verwenden – Durch eine verbundene Gesellschaft für die Empfängergesellschaft erbrachte Marketing-, Regulierungs-, Werbe- und Vertretungsdienstleistungen

Art. 44 der in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung und Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat nicht deshalb über eine feste Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügt, weil diese Gesellschaft dort eine Tochtergesellschaft hat, die ihr personelle und technische Ausstattung gemäß Verträgen zur Verfügung stellt, nach deren Maßgabe sie ihr exklusiv Marketing--