EuGH - Urteil vom 08.10.2020
C-657/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g);
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 174
DStR 2020, 2305
DStRE 2020, 1331

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbefreiungen - Art. 132 Abs. 1 Buchst. g - Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen - Erstellung von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit - Vom Medizinischen Dienst des Pflegeversicherers beauftragter Steuerpflichtiger - Als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen

EuGH, Urteil vom 08.10.2020 - Aktenzeichen C-657/19

DRsp Nr. 2020/15038

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbefreiungen – Art. 132 Abs. 1 Buchst. g – Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen – Erstellung von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit – Vom Medizinischen Dienst des Pflegeversicherers beauftragter Steuerpflichtiger – Als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen

Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass

die durch einen unabhängigen Gutachter im Auftrag des Medizinischen Dienstes einer Pflegekasse erfolgende Erstellung von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit, die von dieser Pflegekasse zur Ermittlung des Umfangs etwaiger Ansprüche ihrer Versicherten auf Leistungen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verwendet werden, eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung darstellt, soweit sie für die sachgerechte Bewirkung der Umsätze in diesem Bereich unerlässlich ist;