EuGH - Urteil vom 18.11.2020
C-77/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. f); RL 2006/112/EG Art. 11;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f - Befreiung von Dienstleistungen von selbständigen Zusammenschlüssen von Personen an ihre Mitglieder - Anwendbarkeit auf Mehrwertsteuergruppen - Art. 11 - Mehrwertsteuergruppe

EuGH, Urteil vom 18.11.2020 - Aktenzeichen C-77/19

DRsp Nr. 2021/15685

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 132 Abs. 1 Buchst. f – Befreiung von Dienstleistungen von selbständigen Zusammenschlüssen von Personen an ihre Mitglieder – Anwendbarkeit auf Mehrwertsteuergruppen – Art. 11 – Mehrwertsteuergruppe

Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung nicht auf Dienstleistungen anwendbar ist, die von einem selbständigen Zusammenschluss von Personen an eine Gruppe von Personen, die als ein Steuerpflichtiger behandelt werden kann, im Sinne von Art. 11 dieser Richtlinie erbracht werden, wenn nicht alle Mitglieder dieser Gruppe Mitglieder dieses selbständigen Zusammenschlusses von Personen sind. Das Bestehen von Bestimmungen des nationalen Rechts, nach denen das vertretungsberechtigte Mitglied einer solchen Gruppe von Personen, die als ein Steuerpflichtiger behandelt werden kann, für die Zwecke der Anwendung der für selbständige Zusammenschlüsse von Personen vorgesehenen Steuerbefreiung die Merkmale und den Status der Mitglieder des betreffenden selbständigen Zusammenschlusses von Personen besitzt, ist insoweit ohne Belang.