BFH - Entscheidung vom 09.06.2011
VI R 36/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1; EStG § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4031/06 2014

Vorliegen einer Auswärtstätigkeit bei wechselnder Tätigkeit in verschiedenen Filialen eines Arbeitgebers und Gleichwertigkeit der Filialen

BFH, Entscheidung vom 09.06.2011 - Aktenzeichen VI R 36/10

DRsp Nr. 2011/14801

Vorliegen einer Auswärtstätigkeit bei wechselnder Tätigkeit in verschiedenen Filialen eines Arbeitgebers und Gleichwertigkeit der Filialen

Ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers wechselnd tätig ist, übt eine Auswärtstätigkeit aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1; EStG § 9 Abs. 5;

Gründe

I.

Streitig ist, ob eine Führungskraft, die die Filialen einer Supermarktkette betreut und diese immer wieder aufsucht, an jeder dieser Filialen eine regelmäßige Arbeitsstätte hat.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war in den Streitjahren 2002 bis 2004 als Distriktmanagerin bei der K-AG nichtselbständig tätig. Sie war nach ihrem Dienstvertrag für den Erfolg der ihr zugeordneten Filialen verantwortlich. Als Führungskraft der Marktleitungen oblag ihr u.a. die Förderung der fachlichen und persönlichen Entwicklung der jeweiligen Marktleiter.