Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob eine zu eigenen Wohnzwecken erfolgte Nutzung i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz - EStG - vorliegt, wenn das Wirtschaftsgut von der ehemaligen Ehefrau sowie den zwei gemeinsamen Kindern genutzt wurde.
Der Kläger war seit dem 00.00.1989 mit Frau P. E. (nachfolgend "Kindesmutter") verheiratet. Aus der Ehe entstammen die Kinder E. E., geboren am 00.00.1994, und F. E., geboren am 00.00.2000. Die Ehe wurde am 00.00.2014 geschieden.
Die Eheleute waren je hälftige Miteigentümer des Grundstücks S-Straße in N-Stadt. Zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit der Ehescheidung schloss der Kläger mit der Kindesmutter am 00.00.2014 eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit Grundstücksübertragung, durch welche die Kindesmutter ihren Miteigentumsanteil mit Wirkung zum 00.00.2014 auf den Kläger übertrug. Im Gegenzug stellte der Kläger die Kindesmutter von allen gemeinsamen privaten Verbindlichkeiten inklusive der Darlehensverbindlichkeiten, für die Grundschulden bestellt worden waren, frei und leistete einen zusätzlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 359.000,00 EUR.
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