BGH - Urteil vom 05.03.2015
IX ZR 133/14
Normen:
BGB § 311 Abs. 1; BGB § 328; InsO § 39 Abs. 2; InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 769
BB 2015, 973
BGHZ 204, 231
DStR 2015, 767
DZWIR 2015, 384
DZWIR 25, 300
DZWIR 25, 384
MDR 2015, 544
NJW 2015, 1672
NZI 2015, 315
NZI 2015, 6
ZIP 2015, 638
ZInsO 2015, 681
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 465/11
OLG Düsseldorf, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 87/13

Vorliegen eines Schuld- oder Schuldänderungsvertrages bei einer qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarung

BGH, Urteil vom 05.03.2015 - Aktenzeichen IX ZR 133/14

DRsp Nr. 2015/4994

Vorliegen eines Schuld- oder Schuldänderungsvertrages bei einer qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarung

Eine qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung stellt einen Schuld- oder Schuldänderungsvertrag dar, nach dessen Inhalt die Forderung des Gläubigers nicht mehr passiviert wird und nur im Falle eines die Verbindlichkeiten übersteigenden Aktivvermögens befriedigt werden darf. Als Vertrag zugunsten der Gläubigergesamtheit kann die Vereinbarung ab Eintritt der Insolvenzreife nicht durch eine Abrede des Schuldners mit dem Gläubiger der Forderung aufgehoben werden. Wird eine mit einem qualifizierten Rangrücktritt versehene Verbindlichkeit trotz Insolvenzreife beglichen, kann die Zahlung mangels eines Rechtsgrundes kondiziert werden. Eine trotz eines qualifizierten Rangrücktritts im Stadium der Insolvenzreife bewirkte Zahlung kann als unentgeltliche Leistung angefochten werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 311 Abs. 1; BGB § 328; InsO § 39 Abs. 2; InsO § 134 Abs. 1;

Tatbestand