BFH - Urteil vom 05.03.2009
VI R 58/06
Normen:
EStG § 9; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 411/04

Vorliegen von als Werbungskosten zu berücksichtigende Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung; Erfordernis des Bestehens eines engen Zusammenhangs zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort

BFH, Urteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen VI R 58/06

DRsp Nr. 2009/13057

Vorliegen von als Werbungskosten zu berücksichtigende Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung; Erfordernis des Bestehens eines engen Zusammenhangs zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort

1.Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.2.Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).3.Es kommt nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht (Änderung der Rechtsprechung).

Normenkette:

EStG § 9; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe:

I.