FG Düsseldorf - Urteil vom 28.05.2020
9 K 1904/18 G
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 3; GewStG § 9 Nr. 3; DBA-NL Art. 2 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2020, 976
IStR 2020, 718

Vornahme der Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb um ein Drittel; Festsetzungen der Gewerbesteuermessbeträge eines niederländischen Konzerns; Qualifizierung der Bauausführungen auf eigenen Grundstücken im Inland als Betriebsstätten

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 9 K 1904/18 G

DRsp Nr. 2020/9400

Vornahme der Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb um ein Drittel; Festsetzungen der Gewerbesteuermessbeträge eines niederländischen Konzerns; Qualifizierung der Bauausführungen auf eigenen Grundstücken im Inland als Betriebsstätten

Tenor

Die Festsetzungen der Gewerbesteuermessbeträge für 2013 für 2014 vom, jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung, werden dahingehend geändert, dass im Rahmen der Kürzungen zusätzlich eine Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 GewStG um ein Drittel des Gewinnes aus Gewerbebetrieb vorgenommen wird.

Die Berechnung der geänderten Messbeträge wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 40 %.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 3; GewStG § 9 Nr. 3; DBA-NL Art. 2 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Klägerin, eine GmbH & Co KG mit Firmensitz in Z-Stadt, ist Teil des in den Niederlanden beheimateten Konzerns. Der Ort der Geschäftsleitung war und ist in den Niederlanden in der Konzernzentrale. An der A-GmbH & Co KG waren die B-GmbH, Z-Stadt, als Komplementärin und die C-GmbH, Z-Stadt, als Kommanditistin beteiligt.

Die Klage richtet sich gegen die Gewerbesteuermessbescheide für 2013 und 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.5.2018.