BFH - Urteil vom 28.07.2011
VI R 38/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 12 Nr. 5; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2357/05 1686

Vorrang des Werbungskostenabzugs bei Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG; Vorab entstandene Werbungskosten als Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG

BFH, Urteil vom 28.07.2011 - Aktenzeichen VI R 38/10

DRsp Nr. 2011/14619

Vorrang des Werbungskostenabzugs bei Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG; Vorab entstandene Werbungskosten als Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG

§ 12 Nr. 5 EStG lässt Vorrang des Werbungskostenabzugs unberührt Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. § 12 Nr. 5 EStG lässt ebenso wie § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den Vorrang des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs unberührt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 12 Nr. 5; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Berufsausbildung als Verkehrsflugzeugführer zu vorweggenommenen Werbungskosten führen. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) absolvierte ab 5. Juli 2004 seine erstmalige Berufsausbildung, eine Ausbildung als Verkehrspilot, bei der C, einer Tochtergesellschaft der Y. Dem Kläger entstanden dafür nach seinen eigenen Angaben im Streitjahr (2004) Ausbildungskosten in Höhe von 27.879 €. Die Y stellte den Kläger im Anschluss an dessen Ausbildung ab März 2006 als Verkehrsflugzeugführer an, nachdem sie ihm bereits im Jahr 2005 eine dementsprechende Zusage erteilt hatte. Daneben war der Kläger vom 1. September 2004 bis zum 1. Oktober 2005 bei C im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig.