FG Niedersachsen - Urteil vom 05.05.2022
11 K 196/21
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Vorsteuerabzug für Aufzuchtaufwendungen i.R.d. Festsetzung der Umsätze eines landwirtschaftlichen Unternehmens

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen 11 K 196/21

DRsp Nr. 2022/16714

Vorsteuerabzug für Aufzuchtaufwendungen i.R.d. Festsetzung der Umsätze eines landwirtschaftlichen Unternehmens

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin, die bis einschließlich 2021 ihre Umsätze aus ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) versteuerte, Vorsteuer aus Rechnungen abziehen kann, deren Aufwendungen zwar im Streitjahr 2021 entstanden sind, jedoch für Umsätze im Jahr 2022 verwendet werden sollen, einem Jahr, in dem sie wegen des Überschreitens der Grenze von 600.000 € zur Regelbesteuerung übergehen muss.