BGH - Urteil vom 01.07.1997
XI ZR 267/96
Normen:
BGB §§ 242, 607 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1963
BGHR BGB § 607 Darlehensablösung 1
BGHR BGB § 607 Vorfälligkeitsentscheidung 1
BGHZ 136, 161
DB 1997, 1966
DNotZ 1998, 795
DRsp II(224)260a-b
DStR 1997, 1654
DZWIR 1998, 23
MDR 1997, 1043
NJW 1997, 2875
WM 1997, 1747
ZIP 1997, 1641

Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung

BGH, Urteil vom 01.07.1997 - Aktenzeichen XI ZR 267/96

DRsp Nr. 1997/7159

Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung

»a) Bei einem Festzinskredit mit vertraglich vereinbarter Laufzeit kann das Bedürfnis des Darlehensnehmers nach einer anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts eine Verpflichtung des Darlehensgebers begründen, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen. Das gilt insbesondere kann, wenn für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist. b) Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ist so zu bemessen, daß der Darlehensgeber durch die Kreditablösung im Ergebnis finanziell weder benachteiligt noch begünstigt wird. Ist der Darlehensgeber ein Kreditinstitut, so kann er seinen finanziellen Nachteil aus der Kreditablösung auf unterschiedliche Weise ermitteln. Ein zulässiger Berechnungsansatz ist der Vergleich zwischen dem Vertragszins und der Rendite fristenkongruenter Kapitalmarkttitel öffentlicher Schuldner.«

Normenkette:

BGB §§ 242, 607 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die teilweise Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die die Kläger im Rahmen einer vorzeitigen Ablösung von zwei Darlehen an die beklagte Hypothekenbank bezahlt haben.