BFH - Urteil vom 03.03.2005
III R 22/02
Normen:
EStG § 26 § 26a ; AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1725
BB 2005, 2114
BFH/NV 2005, 1657
BFHE 209, 454
BStBl II 2005, 690
DB 2005, 2388
DStR 2005, 1359
NJW 2005, 2880
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 415/95

Wahl der getrennten Veranlagung als rückwirkendes Ereignis

BFH, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen III R 22/02

DRsp Nr. 2005/10853

Wahl der getrennten Veranlagung als rückwirkendes Ereignis

»Wurden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und wählt ein Ehegatte vor Bestandskraft des ihm gegenüber ergangenen Bescheids die getrennte Veranlagung, sind die Ehegatten auch dann getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen, wenn der gegenüber dem anderen Ehegatten ergangene Zusammenveranlagungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Der Antrag auf getrennte Veranlagung stellt hinsichtlich des gegenüber dem anderen Ehegatten ergangenen Zusammenveranlagungsbescheids ein rückwirkendes Ereignis dar. Die dementsprechend erneut in Lauf gesetzte Festsetzungsfrist beginnt ihm gegenüber mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt wird.«

Normenkette:

EStG § 26 § 26a ; AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine frühere Ehefrau (die Beigeladene) wurden für das Streitjahr 1985 mit Bescheiden vom 13. November 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.