BFH - Urteil vom 09.11.2000
IV R 18/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 2001, 298
BB 2001, 710
BFH/NV 2001, 372
BFHE 193, 436
BStBl II 2001, 102
DB 2001, 306
DStR 2001, 160
DStZ 2001, 204
NJW 2001, 1445
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Wechsel der Gewinnermittlungsart

BFH, Urteil vom 09.11.2000 - Aktenzeichen IV R 18/00

DRsp Nr. 2001/508

Wechsel der Gewinnermittlungsart

»Ein Steuerpflichtiger, der freiwillig von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich übergegangen ist und eine Verteilung des Übergangsgewinns auf drei Jahre beantragt hat, kann ohne besonderen wirtschaftlichen Grund nicht zwei Jahre nach dem Wechsel der Gewinnermittlungsart erneut zur Einnahmen-Überschussrechnung übergehen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (1988) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger war als Zahnarzt selbständig tätig. Von der Praxiseröffnung im Jahr 1980 bis zum Jahr 1985 ermittelte er seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Für die Jahre 1986 und 1987 führte er einen Bestandsvergleich durch. Der Übergangsgewinn wurde antragsgemäß auf drei Jahre verteilt.