FG Düsseldorf - Urteil vom 12.04.2005
3 K 4223/03 E
Normen:
EStG § 3c Abs. 1 § 9 Abs. 1 Satz 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2006, 186
DStRE 2006, 133
EFG 2005, 1533

Werbungskosten bei Vertragsstrafe an ausländischen Arbeitgeber

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 3 K 4223/03 E

DRsp Nr. 2005/12729

Werbungskosten bei Vertragsstrafe an ausländischen Arbeitgeber

1. Eine an den ehemaligen ausländischen Arbeitgeber zu entrichtende Vertragsstrafe, die durch die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses im Inland ausgelöst wird, steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den aus dem früheren Arbeitsverhältnis erzielten steuerfreien Einnahmen, so dass der Berücksichtigung der Vertragsstrafe als Werbungskosten nicht das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG entgegensteht. 2. Unabhängig davon ist der Werbungskostenabzug für die Vertragsstrafe dann gerechtfertigt, wenn deren Erstattung durch den neuen Arbeitgeber zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

Normenkette:

EStG § 3c Abs. 1 § 9 Abs. 1 Satz 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Vertragsstrafe, die der Kläger an seinen ehemaligen ausländischen Arbeitgeber gezahlt hat, als Werbungskosten bei den inländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.