BFH - Urteil vom 28.02.2013
VI R 33/11
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 5 2. Halbsatz; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 4, 6;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 117/10 1872

Werbungskostenabzug für mit Dienstwagen durchgeführte Familienheimfahrten

BFH, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen VI R 33/11

DRsp Nr. 2013/15113

Werbungskostenabzug für mit Dienstwagen durchgeführte Familienheimfahrten

1. Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen berechtigen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG nicht zum Werbungskostenabzug.2. Trägt der Arbeitgeber durch Überlassung eines Dienstwagens im Ergebnis die Aufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Familienheimfahrten, ist ein Werbungskostenabzug nicht geboten.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 Satz 5 2. Halbsatz; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 4, 6;

Gründe

I. Streitig ist der Werbungskostenabzug für wöchentliche Familienheimfahrten mit dem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, hatten in den Streitjahren (2007, 2008) ihren Familienwohnsitz in C.

Der Kläger war im davon rund 380 km entfernt gelegenen A nichtselbständig tätig und hatte im 13 km entfernten B im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine Mietwohnung. Der Kläger nutzte einen von seinem Arbeitgeber auch für Privatfahrten überlassenen Dienstwagen. Die private Kraftfahrzeugnutzung wurde mit der 1 %-Regelung und die damit durchgeführten Fahrten zur Arbeitsstätte auf Grundlage der Entfernung von 13 km mit der 0,03 %-Regelung besteuert.