OLG Hamm - Urteil vom 21.08.2012
I-4 U 114/12
Normen:
UWG § 4 Nr. 11; BGB § 355; TMG § 5; BGB § 475 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 48/12

Wettbewerbswidrigkeit gewerblicher Angebote ohne vollständige Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung sowie mit eingeschränkter Gewährleistung im Interet-Versandhandel

OLG Hamm, Urteil vom 21.08.2012 - Aktenzeichen I-4 U 114/12

DRsp Nr. 2012/23465

Wettbewerbswidrigkeit gewerblicher Angebote ohne vollständige Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung sowie mit eingeschränkter Gewährleistung im Interet-Versandhandel

Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, an das im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, liegt nahe, wenn ein Anbieter im Internet wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Dafür können neben der Art der angebotenen Waren auch die Anzahl der getätigten Verkäufe und die Zahl der vorliegenden Bewertungen durch die Käufer entscheidend sein. Dabei spricht für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr insbesondere, dass ein Anbieter zum Kauf angebotene Produkte erst kurz zuvor erworben hat.Mehr als 100 Geschäfte in einem Zeitraum von sechs Monaten sprechen für eine gewerbliche Tätigkeit.

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 2. Mai 2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Unterlassungstenor statt "Waren" heißt: "Computerzubehör", und dass es am Ende des Unterlassungsantrags nach dem Wort "verwenden" nach einem Absatz heißt: "wie geschehen bei den Angeboten des Antragsgegners vom 22. März 2012 gemäß Anlage 3 zur Antragsschrift."

Der Antragsgegner trägt die Kosten der Berufung.