BFH - Beschluss vom 04.08.2020
XI R 15/18
Normen:
FGO § 56, § 120 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 53
BFH/NV 2021, 29
FamRZ 2021, 116
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5050/16

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist aufgrund einer Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 04.08.2020 - Aktenzeichen XI R 15/18

DRsp Nr. 2020/16360

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist aufgrund einer Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten

1. NV: Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss —zur Vermeidung eines sog. Organisationsverschuldens— grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat. 2. NV: Dies gilt auch für einen allein praktizierenden Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.03.2018 – 5 K 5050/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 56, § 120 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg wies mit Urteil vom 15.03.2018 – 5 K 5050/16 (juris) die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Umsatzsteuer 2014 ab und ließ die Revision zu. Das Urteil des FG wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, Steuerberater A, ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 06.04.2018 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 03.05.2018 legte der Kläger, vertreten durch A, beim Bundesfinanzhof (BFH) Revision ein.