BFH - Beschluss vom 30.05.2022
II R 8/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 2; FGO § 139 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 908
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2359/19

Wiedereinsetzung in eine abgelaufene RevisionsbegründungsfristEigenes Verschulden an einer FristversäumungFalsches Notieren einer Frist

BFH, Beschluss vom 30.05.2022 - Aktenzeichen II R 8/21

DRsp Nr. 2022/9903

Wiedereinsetzung in eine abgelaufene Revisionsbegründungsfrist Eigenes Verschulden an einer Fristversäumung Falsches Notieren einer Frist

NV: Ein Prozessbevollmächtigter hat den Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 03.09.2020 – 11 K 2359/19 BG wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2; FGO § 139 Abs. 4;

Gründe

I.

Mit Urteil vom 03.09.2020 – 11 K 2359/19 BG wies das Finanzgericht eine Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ab. Auf die Beschwerde des Klägers ließ der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 15.04.2021 – II B 66/20 die Revision zu. Der Beschluss wurde dem Kläger, der selbst Rechtsanwalt ist, am 18.06.2021, einem Freitag, mittels Zustellungsurkunde in dessen Kanzlei zugestellt.