FG Köln - Urteil vom 16.12.2020
4 K 1039/20
Normen:
AO § 362 Abs. 1 S. 1;

Wirksamkeit der Zurücknahme eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid durch den Steuerpflichtigen

FG Köln, Urteil vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 4 K 1039/20

DRsp Nr. 2021/6335

Wirksamkeit der Zurücknahme eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid durch den Steuerpflichtigen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 362 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Kläger ihren gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2011 eingelegten Einspruch wirksam zurückgenommen haben.

Für den Kläger wurde mit Bescheid vom 29.08.2011 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2008 ein verbleibender Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung i.H.v. 952.573 € festgestellt.

1. 2.