BGH - Urteil vom 06.05.2003
XI ZR 226/02
Normen:
BGB §§ 138 242 607 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1462
BGHReport 2003, 881
BKR 2003, 542
DB 2003, 1897
DNotZ 2004, 120
MDR 2003, 1062
WM 2003, 1261
ZGS 2003, 285
ZIP 2003, 1189
ZNotP 2003, 343
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Frankenthal,

Wirksamkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens mit fester Laufzeit

BGH, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen XI ZR 226/02

DRsp Nr. 2003/8868

Wirksamkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens mit fester Laufzeit

»Steht dem Kreditnehmer - wie etwa bei einer Umschuldung - gegen den Kreditgeber ein Anspruch auf eine vorzeitige Ablösung eines Darlehens mit fester Laufzeit nicht zu, so unterliegt eine Vereinbarung der Vertragspartner über die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist - solange die Grenzen des § 138 BGB gewahrt sind - grundsätzlich rechtswirksam.«

Normenkette:

BGB §§ 138 242 607 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückzahlung von Vorfälligkeitsentgelten nebst daraus gezogenen Kapitalnutzungen und Zinsen in Anspruch.

Die Klägerin ist eine Projektentwicklungsgesellschaft. Für den Erwerb eines Einkaufszentrums nahm sie im März und Juni 1995 bei der Beklagten drei Darlehen in Höhe von insgesamt 20 Millionen DM zu Zinssätzen von 6,25% und 6,84% fest bis zum 30. Juni 2000 bzw. 30. April 2001 auf, die durch Grundschulden an dem finanzierten Objekt gesichert waren (im folgenden: Altkredite). Im Jahre 1996 veräußerte die Klägerin das Einkaufszentrum. Die Beklagte gab die darauf lastenden Grundschulden frei gegen eine Verpfändung des bei der Beklagten als Festgeld angelegten Verkaufserlöses in Höhe von etwa 21 Millionen DM.