BFH - Urteil vom 28.10.2021
III R 17/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 143 Abs. 1; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 662
BFH/NV 2022, 477
DStRE 2022, 395
FamRZ 2022, 834
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 182/19

Zeitanteiliger Entlastungsbetrag für AlleinerziehendeEinzeln zur Einkommensteuer veranlagte EhegattenAnwendung des Monatsprinzips im Jahr der Trennung der Ehegatten

BFH, Urteil vom 28.10.2021 - Aktenzeichen III R 17/20

DRsp Nr. 2022/4406

Zeitanteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Einzeln zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten Anwendung des Monatsprinzips im Jahr der Trennung der Ehegatten

Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen, insbesondere nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen, in § 24b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nicht genannten Person leben.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.02.2020 – 13 K 182/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 143 Abs. 1; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits im Trennungsjahr der Ehegatten zu berücksichtigen ist, wenn die Ehegatten einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Vater zweier Kinder, die im Streitjahr 2017 minderjährig waren. Die damalige Ehefrau des Klägers und Mutter der Kinder zog am ...04.2017 aus dem gemeinsamen Haushalt aus, der Kläger lebte danach allein mit seinen beiden Kindern.