FG München - Urteil vom 23.02.2010
13 K 4373/07
Normen:
EStG § 6a Abs. 1 Nr. 2; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2; EStG § 17 Abs. 4; EStR 2008 R 6a Abs. 4; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 2; GmbHG § 63; GmbHG § 64; GmbHG § 72; BGB § 315 Abs. 3; BGB § 242; BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 a.F.; EGInsO Art. 91;

Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes

FG München, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 13 K 4373/07

DRsp Nr. 2010/11613

Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes

1. Ein Auflösungsverlust entsteht regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation. 2. Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem der Auflösungsverlust realisiert ist, schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn (auf Gesellschaftsebene) die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter wegen der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann und (auf Gesellschafterebene) absehbar ist, ob und in welcher Höhe dem Gesellschafter noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige i. R. d. § 17 Abs. 2 EStG berücksichtigungsfähige Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen. 3. Vermögenslosigkeit i. d. S. liegt dann vor, wenn die Aktiva zwar für eine Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger, nicht aber für eine Verteilung unter den Gesellschaftern i. R. d. Vermögensverteilung ausreichen. 4. Als Verbindlichkeiten der Gesellschaftsgläubiger sind auch die Pensionsrückstellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer zu berücksichtigen, selbst wenn die Pensionszusage mit einem sog. unschädlichen Vorbehalt der wirtschaftlichen Notlage erteilt wurde.