FG München - Urteil vom 20.04.2022
4 K 361/20
Normen:
ErbStG § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 und S. 2 Buchst. b) Doppelbuchst. aa);

Zugehörigkeit der einem Dritten zur Nutzung überlassenen Grundstücke zum Verwaltungsvermögen

FG München, Urteil vom 20.04.2022 - Aktenzeichen 4 K 361/20

DRsp Nr. 2022/9647

Zugehörigkeit der einem Dritten zur Nutzung überlassenen Grundstücke zum Verwaltungsvermögen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 und S. 2 Buchst. b) Doppelbuchst. aa);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht Verwaltungsvermögen i.H.v. 5x.xxx € festgestellt hat.

Der Kläger ist Neffe des verstorbenen Ehemannes von Frau X. Der Kläger, der eine Schreinerei betreibt, pachtete am 28. Oktober 2007 von Frau X eine Werkstatt. Die Verpachtung erfolgte mündlich nach dem Tod des Sohnes von Frau X - Herrn Y -, der die Werkstatt bis zu seinem Tod (...) betrieb. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 9. August 2017 übertrug Frau X die o.g. Werkstatt, das Wohnhaus sowie landwirtschaftliche Grundstücke an den Kläger, wobei der Besitz, Nutzen und Lasten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung (Übergabezeitpunkt) mit Wirkung zum 1. September 2017 auf den Kläger übergehen sollten. Der Kläger wurde - nach Auskunft des Beklagten - am 24. Januar 2018 als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes (..., ... Str.) im Grundbuch eingetragen.