BFH - Urteil vom 29.01.2009
VI R 28/08
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 S. 1, 3;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 05.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 175/05

Zugehörigkeit der handwerklichen Tätigkeiten zu den haushaltsnahen Dienstleistungen; Anforderungen an die Rechnung zum Nachweis der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen

BFH, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen VI R 28/08

DRsp Nr. 2009/6781

Zugehörigkeit der handwerklichen Tätigkeiten zu den haushaltsnahen Dienstleistungen; Anforderungen an die Rechnung zum Nachweis der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen

Aus der Rechnung i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG müssen sich der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 S. 1, 3;

Gründe:

I.

Die nicht pflegebedürftige Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) lebt seit dem 15. April 1999 in einem Wohnstift. Sie machte mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2004) zunächst Aufwendungen für die Heimunterbringung in Höhe von 744 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend, die vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) in Höhe von 624 EUR berücksichtigt wurden. Daneben beantragte sie die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2004) geltenden Fassung (EStG) für bestimmte Dienstleistungen im Wohn- und Betreuungsbereich.

Im Veranlagungsverfahren legte sie u.a. ein Schreiben des Wohnstifts vom 9. Februar 2005 vor. Darin heißt es: