BFH - Urteil vom 22.04.2020
III R 61/18
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 Satz 6, Satz 8;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 56
BStBl II 2022, 43
DStRE 2020, 1425
NJW 2020, 3551
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 08.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 46/17

Zulässigkeit der Übertragung des BEA-Freibetrages für ein über 18 Jahre altes Kind auf den anderen Elternteil

BFH, Urteil vom 22.04.2020 - Aktenzeichen III R 61/18

DRsp Nr. 2020/15624

Zulässigkeit der Übertragung des BEA-Freibetrages für ein über 18 Jahre altes Kind auf den anderen Elternteil

Für ein über 18 Jahre altes Kind ist eine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen BEA-Freibetrages nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 08.06.2018 – 2 K 46/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 Satz 6, Satz 8;

Gründe

I.

Streitig ist die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs–, Erziehungs– oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) für die volljährige Tochter (T) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) für die Monate Januar 2014 bis Juli 2014 und für den volljährigen Sohn (S) für die Monate März 2014 bis Dezember 2014 auf die Kindesmutter (Beigeladene).