BFH - Urteil vom 09.06.2011
VI R 55/10
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 2 ff.; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4306/07 1986

Zulässigkeit des Innehabens von mehr als einer regelmäßigen Arbeitsstätte durch einen Arbeitnehmer; Kriterien zur Bestimmung des ortsgebundenen Mittelpunktes einer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit; Zeitlich regelmäßiges Aufsuchen einer Tätigkeitsstätte durch einen Arbeitnehmer als Kriterium für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte

BFH, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen VI R 55/10

DRsp Nr. 2011/14802

Zulässigkeit des Innehabens von mehr als einer regelmäßigen Arbeitsstätte durch einen Arbeitnehmer; Kriterien zur Bestimmung des ortsgebundenen Mittelpunktes einer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit; Zeitlich regelmäßiges Aufsuchen einer Tätigkeitsstätte durch einen Arbeitnehmer als Kriterium für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte

1. Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. In einem solchen Fall ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit (regelmäßige Arbeitsstätte) zu bestimmen (Fortentwicklung von BFH-Urteilen vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791, und vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53).2. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt.