BFH - Urteil vom 29.07.2015
X R 4/14
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; AO § 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 1 Satz 3; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, § 102 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 251, 112
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 34/09

Zulässigkeit eines Auskunftsersuchens an Dritte

BFH, Urteil vom 29.07.2015 - Aktenzeichen X R 4/14

DRsp Nr. 2015/21123

Zulässigkeit eines Auskunftsersuchens an Dritte

Die Finanzbehörde darf sich erst dann unmittelbar an andere Personen als den Beteiligten (sog. Dritte) wenden, wenn sie es im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung aufgrund konkret nachweisbarer Tatsachen als zwingend ansieht, dass der Versuch der Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten erfolglos bleiben wird.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen–Anhalt vom 13. März 2013 3 K 34/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; AO § 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 1 Satz 3; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, § 102 Satz 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

In der Zeit vom 17. Dezember 2007 bis zum 29. Juni 2010 führte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) eine steuerliche Außenprüfung beim Kläger durch, die sich auf die Einkommensteuern, Umsatzsteuern und Gewerbesteuermessbeträge 2002 bis 2004 erstreckte.