I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde mit ihrem Ehemann im Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Sie war Alleingesellschafterin und Alleingeschäftsführerin der F-GmbH, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmte. Die Auflösungsbilanz der F-GmbH zum 30. Juni 1999 wies kein Anlagevermögen und keine fertigen Erzeugnisse oder Waren mehr aus; im Anlagenspiegel waren der Geschäfts- oder Firmenwert, ein Pkw und die sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie eine Beteiligung als Abgänge gebucht. Nach den Erläuterungen zur Bilanz waren außerplanmäßige Abschreibungen aufgrund der Auflösung der GmbH vorgenommen worden. Die von der GmbH angemieteten Räume wurden an einen Dritten überlassen. Am ... Mai 2000 wurde die F-GmbH wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.
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