FG Münster - Urteil vom 22.10.2020
3 K 2699/17 F
Normen:
ErbStG § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a; BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DStRE 2021, 869
ZEV 2021, 159
ZEV 2021, 199
ZEV 2021, 565

Zuordnung von geleisteten Anzahlungen zum Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a Erbschaftsteuergesetz; Gesonderte und einheitliche Feststellung des Wertes des Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG

FG Münster, Urteil vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 3 K 2699/17 F

DRsp Nr. 2020/17036

Zuordnung von geleisteten Anzahlungen zum Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a Erbschaftsteuergesetz; Gesonderte und einheitliche Feststellung des Wertes des Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG

Tenor

Der Bescheid vom 18.07.2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Wertes des Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG und des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG auf den 01.12.2013 in Gestalt des Bescheids vom 24.08.2016 und der Einspruchsentscheidung vom 17.08.2017 wird dahingehend geändert, dass die seitens der Klägerin geleisteten Anzahlungen in Höhe von 3.243.361 Euro im Zusammenhang mit der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes und in Höhe von 626.673 Euro im Zusammenhang mit dem laufenden Geschäftsverkehr der Klägerin nicht als Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG berücksichtigt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

ErbStG § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a; § Abs. S. 1 Nr. ;