BFH - Beschluss vom 01.10.2020
II B 29/20
Normen:
BewG § 94 Abs. 3 Satz 3; FGO § 96, § 115 Abs. 2, § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 294
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3097/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung einer Abbruchverpflichtung bei der Bewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 01.10.2020 - Aktenzeichen II B 29/20

DRsp Nr. 2021/1091

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung einer Abbruchverpflichtung bei der Bewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es ist geklärt, dass eine vertragliche Abbruchverpflichtung, die einen Bewertungsabschlag nach § 94 Abs. 3 Satz 3 BewG begründen soll, eindeutig und unbedingt sein muss. 2. NV: Es ist eindeutig und deshalb nicht klärungsbedürftig, dass die Motive der Vertragsparteien, eine Abrissklausel aufzunehmen, Einfluss auf die Vorhersehbarkeit des Nichtabbruchs haben können.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.02.2020 – 3 K 3097/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BewG § 94 Abs. 3 Satz 3; FGO § 96, § 115 Abs. 2, § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.