Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 02.04.2020 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legen keinen Zulassungsgrund dar.
1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Eine Zulassung der Revision aufgrund dieses im Schriftsatz der Kläger vom 05.05.2020 allein angesprochenen Zulassungsgrunds kommt jedoch nicht in Betracht, da die Kläger keine klärungsbedürftige Rechtsfrage darlegen.
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