BFH - Beschluss vom 29.10.2020
VIII B 54/20
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 310
DStZ 2021, 154
DZWIR 2021, 179
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2116/19

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragsteuerliche Behandlung vereinnahmter und abgeführter Umsatzsteuer im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 29.10.2020 - Aktenzeichen VIII B 54/20

DRsp Nr. 2021/1093

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragsteuerliche Behandlung vereinnahmter und abgeführter Umsatzsteuer im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 02.04.2020 – 2 K 2116/19 E wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legen keinen Zulassungsgrund dar.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Eine Zulassung der Revision aufgrund dieses im Schriftsatz der Kläger vom 05.05.2020 allein angesprochenen Zulassungsgrunds kommt jedoch nicht in Betracht, da die Kläger keine klärungsbedürftige Rechtsfrage darlegen.