BFH - Beschluss vom 05.11.2020
X B 50/20
Normen:
EStG § 90; AO § 129, § 164; AltvDV § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 91
BB 2021, 213
BFH/NV 2021, 290
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 10256/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Möglichkeit der Berichtigung von Unrichtigkeiten bei der Festsetzung bzw. Ablehnung der Altersvorsorgezulage

BFH, Beschluss vom 05.11.2020 - Aktenzeichen X B 50/20

DRsp Nr. 2021/1389

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Möglichkeit der Berichtigung von Unrichtigkeiten bei der Festsetzung bzw. Ablehnung der Altersvorsorgezulage

NV: § 129 AO ist auf das in § 90 Abs. 1 bis 3 EStG beschriebene Verfahren der maschinellen Gewährung und Rückforderung von Altersvorsorgezulagen nicht anwendbar, weil es in diesen Verfahrensabschnitten noch am Erlass eines Verwaltungsakts fehlt.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.05.2020 – 15 K 10256/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 90; AO § 129, § 164; AltvDV § 12 Abs. 1;

Gründe

I.