BFH - Beschluss vom 25.10.2012
X B 133/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 341
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9014/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

BFH, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen X B 133/11

DRsp Nr. 2013/662

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

1. NV: Die Aufbewahrung der Schichtzettel im Taxigewerbe als Einnahmeursprungsaufzeichnungen ist nicht erforderlich, wenn deren Inhalt täglich sowie unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird. 2. NV: Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalles durch das FG im Rahmen einer Schätzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt insbesondere für Einwände gegen die Richtigkeit von Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen (ständige BFH-Rechtsprechung).