BFH - Beschluss vom 04.05.2011
I B 93/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4187/05

Zusage einer Gewinntantieme an einen Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

BFH, Beschluss vom 04.05.2011 - Aktenzeichen I B 93/10

DRsp Nr. 2011/16358

Zusage einer Gewinntantieme an einen Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Körperschaftsteuerbescheiden und Gewerbesteuermessbescheiden. Konkret geht es darum, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Rückstellungen für drohende Schadensersatzverpflichtungen zu Recht gebildet hat, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Zahlungen der Klägerin an nicht benannte ... (Empfänger) zu Recht nur zum Teil als Betriebsausgaben berücksichtigt hat und ob Tantiemezahlungen an die Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin zum Teil als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzusehen sind. Streitjahre sind 1993 bis 1997.

Die Klage hatte in den genannten Punkten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies sie insoweit ab und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu (FG Düsseldorf, Urteil vom 4. Mai 2010 6 K 4187/05 K,G,U).

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA tritt der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen.

II.