BFH - Urteil vom 04.04.2008
VI R 68/05
Normen:
EStG § 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, 3, 4 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 38 Abs. 1 S. 1 § 42d Abs. 1 Nr. 1, (1994 i.d.F. des StMBG) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, (i.d.F. des JStG 1996) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6, (2001 i.d.F. des Gesetzes zur Einführung einerEntfernungspauschale) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1240
BFHE 220, 17
BStBl II 2008, 890
DAR 2008, 542
DB 2008, 1356
GmbHR 2008, 944
Vorinstanzen:
FG München - 8 K 2890/03 - 15.4.2005 (EFG 2006, 958),

Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur für die tatsächlich mit dem Dienstwagen gefahrene Teilstrecke; Entkräften des Anscheinsbeweises; Führung eines Fahrtenbuches

BFH, Urteil vom 04.04.2008 - Aktenzeichen VI R 68/05

DRsp Nr. 2008/11998

Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur für die tatsächlich mit dem Dienstwagen gefahrene Teilstrecke; Entkräften des Anscheinsbeweises; Führung eines Fahrtenbuches

»1. Der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG bei Überlassung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte an einen Arbeitnehmer anzusetzende Zuschlag bildet einen Korrekturposten zur Entfernungspauschale. Für die Ermittlung des Zuschlags kommt es ebenso wie bei der Entfernungspauschale auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an. Wird der Dienstwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Zuschlag auf diese Teilstrecke. 2. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen, besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass er den Dienstwagen für die Gesamtstrecke nutzt. Der Anscheinsbeweis ist bereits dann entkräftet, wenn für eine Teilstrecke eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, 3, 4 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 38 Abs. 1 S. 1 § 42d Abs. 1 Nr. 1, (1994 i.d.F. des StMBG) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, (i.d.F. des JStG 1996) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6, (2001 i.d.F. des Gesetzes zur Einführung einerEntfernungspauschale) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;

Gründe: