BFH - Urteil vom 22.09.2010
VI R 57/09
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1476/09

Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 S. 3 Einkommensteuer (EStG) als Korrekturposten zum Werbungskostenabzug; Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen; Bestimmung der Höhe des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines vom Arbeitgeber unentgeltlich überlassenen Dienstwagens für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

BFH, Urteil vom 22.09.2010 - Aktenzeichen VI R 57/09

DRsp Nr. 2010/22351

Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 S. 3 Einkommensteuer (EStG) als Korrekturposten zum Werbungskostenabzug; Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen; Bestimmung der Höhe des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines vom Arbeitgeber unentgeltlich überlassenen Dienstwagens für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

1. Der Senat hält daran fest, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Senatsurteile vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890). 2. Die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hat nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezweckt lediglich einen Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines vom Arbeitgeber unentgeltlich überlassenen Dienstwagens für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.