BGH - Urteil vom 23.05.2007
XII ZR 250/04
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 870
DB 2007, 1636
DStR 2007, 1408
FamRZ 2007, 1229
FamRZ 2007, 1799
FuR 2007, 364
JuS 2007, 1064
MDR 2007, 1195
NJW 2007, 2554
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 20/04
AG Springe, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 31/04

Zustimmung des getrennt lebenden Ehegatten zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer

BGH, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen XII ZR 250/04

DRsp Nr. 2007/11509

Zustimmung des getrennt lebenden Ehegatten zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn die Trennung der Ehegatten in den betreffenden Veranlagungszeitraum fiel und sie in die Steuerklassen III/V eingereiht waren.«

Normenkette:

BGB § 1353 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 26 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2002.

Die seit dem 21. Dezember 1994 verheirateten Parteien leben seit November 2002 getrennt. Sie bezogen 2002 jeweils Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Der Abzug der Lohnsteuer erfolgte bei dem Verdienst des Klägers nach der Steuerklasse III, während vom Verdienst der Beklagten Lohnsteuer nach der Steuerklasse V abgeführt wurde, da der Kläger das wesentlich höhere Einkommen erzielte.