BGH - Urteil vom 12.03.1991
XI ZR 190/90
Normen:
BGB §§ 252, 326, 607 ;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 11 Nr. 5 Nichtabnahmeentschädigung 2
BGHR BGB § 252 Satz 2 Darlehen 1
BGHR BGB § 326 Abs. 1 Darlehen 3
BGHR BGB § 607 Nichtabnahmeentschädigung 1
BGHR ZPO § 281 Abs. 3 Satz 2 Widerklage 1
DB 1991, 2184
EWiR § 326 BGB 1/91, 443
NJW 1991, 1817
NJW-RR 1991, 1008
WM 1991, 760
ZIP 1991, 575
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Freiburg,

Umfang des Schadensersatzes bei Nichtabnahme eines vereinbarten Darlehens

BGH, Urteil vom 12.03.1991 - Aktenzeichen XI ZR 190/90

DRsp Nr. 1996/8241

Umfang des Schadensersatzes bei Nichtabnahme eines vereinbarten Darlehens

»a) Verweigert der Darlehensnehmer pflichtwidrig die Abnahme eines vereinbarten Darlehens, so kann eine Hypothekenbank als Schadensersatz den branchenüblichen Durchschnittsnettogewinn verlangen, jedoch nur für den Zeitraum, für den sie nach den Darlehensbedingungen eine rechtlich geschützte Zinserwartung hatte. b) Hat die Bank sich nach der Darlehenszusage bereits finanziert, so kann sie zur Begründung eines höheren Schadens von der Differenz zwischen dem vereinbarten Vertragszins und dem von ihr nach der endgültigen Abnahmeverweigerung erzielten Wiederanlagezins ausgehen.«

Normenkette:

BGB §§ 252, 326, 607 ;

Tatbestand: