Umfang des Schadensersatzes bei Nichtabnahme eines vereinbarten Darlehens
BGH, Urteil vom 12.03.1991 - Aktenzeichen XI ZR 190/90
DRsp Nr. 1996/8241
Umfang des Schadensersatzes bei Nichtabnahme eines vereinbarten Darlehens
»a) Verweigert der Darlehensnehmer pflichtwidrig die Abnahme eines vereinbarten Darlehens, so kann eine Hypothekenbank als Schadensersatz den branchenüblichen Durchschnittsnettogewinn verlangen, jedoch nur für den Zeitraum, für den sie nach den Darlehensbedingungen eine rechtlich geschützte Zinserwartung hatte.b) Hat die Bank sich nach der Darlehenszusage bereits finanziert, so kann sie zur Begründung eines höheren Schadens von der Differenz zwischen dem vereinbarten Vertragszins und dem von ihr nach der endgültigen Abnahmeverweigerung erzielten Wiederanlagezins ausgehen.«