Mit notariellem Vertrag vom 4. Juli 1988 kauften die Kläger von den Beklagten eine in O., Kreis A.-W., gelegene Eigentumswohnung zum Preis von 275.000 DM. Die 136 m² große Wohnung befindet sich in einem 1980 als Familienwohnhaus errichteten, später in vier Eigentumseinheiten zerlegten Gebäude.
Die Kläger fochten den Kaufvertrag am 27. September 1988 wegen arglistiger Täuschung über eine ungenügende Schallisolierung an. Sie haben die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 18.987,76 DM Zug um Zug gegen Rückgabe der Wohnung verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Testen Sie "Praxispaket Kanzleiorganisation" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|