BGH - Urteil vom 08.10.1996
XI ZR 283/95
Normen:
BGB § 157, § 607, § 812 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2373
BGHZ 133, 355
DB 1996, 2430
DNotZ 1997, 639
DRsp II(224)244d-g
DStR 1996, 1940
JZ 1997, 513
JuS 1997, 270
MDR 1997, 49
NJW 1996, 3337
WM 1996, 2047
ZIP 1996, 1895
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Pflicht des Darlehensgebers zur anteiligen Erstattung des Disagios bei vorzeitiger Kündigung des Darlehensvertrages

BGH, Urteil vom 08.10.1996 - Aktenzeichen XI ZR 283/95

DRsp Nr. 1996/30291

Pflicht des Darlehensgebers zur anteiligen Erstattung des Disagios bei vorzeitiger Kündigung des Darlehensvertrages

»a) Bei nicht subventionierten Darlehen ist das Disagio in der Regel als Vorauszahlung eines Teils der Zinsen anzusehen. b) Macht der Kreditnehmer von einem Recht zur Kündigung des Darlehens wirksam Gebrauch, so hat die Bank das unverbrauchte Disagio zu erstatten. Ein Verzicht des Kreditnehmers auf den Erstattungsanspruch liegt fern. c) Wird ein Darlehensvertrag mit fester Laufzeit durch fristlose Kündigung der Bank wegen schuldhafter Vertragsverletzung des Kreditnehmers vorzeitig beendet, so verbleibt das unverbrauchte Disagio in der Regel der Bank in vollem Umfang. Kann die Bank das vorzeitig zurückgezahlte Darlehen wegen des gestiegenen Zinsniveaus zu einem den effektiven Zins des beendeten Vertrages übersteigenden Zinssatz wieder anlegen, so muß sie sich diesen Vorteil anrechnen lassen. d) Gleiches gilt, wenn die Bank auf Wunsch des Kreditnehmers der vorzeitigen Beendigung eines unkündbaren Vertrages zustimmt.«

Normenkette:

BGB § 157, § 607, § 812 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückerstattung des unverbrauchten Disagios nach vorzeitiger Aufhebung eines Darlehensvertrages.