BGH - Urteil vom 29.04.1998
XII ZR 266/96
Normen:
BGB § 242, §§ 1569 ff.; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR EStG § 10 Nr. 5
EzFamR aktuell 1998, 230
FamRZ 1998, 953
MDR 1998, 845
NJW-RR 1998, 1153
NJWE-FER 1998, 217
Vorinstanzen:
OLG Celle,
AG Achim,

Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

BGH, Urteil vom 29.04.1998 - Aktenzeichen XII ZR 266/96

DRsp Nr. 1998/8799

Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

»a) Ein Ehegatte ist auch dann zur Abgabe der Zustimmungserklärung zu dem sogenannten begrenzten Realsplitting verpflichtet, wenn es zweifelhaft erscheint, ob steuerlich geltend gemachte Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach als Unterhaltsleistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG anerkannt werden. b) Zur Frage der zusätzlichen Unterzeichnung des Vordrucks "Anlage U".«

Normenkette:

BGB § 242, §§ 1569 ff.; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien, deren Ehe rechtskräftig geschieden worden ist, streiten über die Zustimmung der Beklagten zum sogenannten begrenzten Realsplitting gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Die Beklagte ist Alleineigentümerin einer von ihr bewohnten Eigentumswohnung, die sie während bestehender Ehe erworben hatte. Den Kaufpreis hatte der Kläger gezahlt und durch Aufnahme eines Darlehens finanziert, für das er seinen eigenen Grundbesitz mit einer Hypothek belastet hatte.