FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.09.2007
8 V 49/06
Normen:
FGO § 68 ; FGO § 69 ; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa ; EStG § 37 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 37 Abs. 5 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 137

Auslegung eines Antrags auf Aussetzung des Vorauszahlungsbescheids bei Erlass des Jahressteuerbescheids; Berücksichtigung der Kosten eines Umzugs wegen Krankheit oder Behinderung; Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Leibrenten

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.09.2007 - Aktenzeichen 8 V 49/06

DRsp Nr. 2007/18668

Auslegung eines Antrags auf Aussetzung des Vorauszahlungsbescheids bei Erlass des Jahressteuerbescheids; Berücksichtigung der Kosten eines Umzugs wegen Krankheit oder Behinderung; Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Leibrenten

1. Mit Erlass des Jahressteuerbescheids entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids. 2. Ein Antrag auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung eines Vorauszahlungsbescheids ist rechtsschutzgewährend als statthafter Antrag auf Aussetzung des Jahressteuerbescheids auszulegen, wenn dieser nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Hauptsachverfahrens wurde. 3. Im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung sind die Höhe der Aufwendungen für einen Umzug sowie die zwingende Erforderlichkeit des Umzugs aufgrund der Behinderung durch eine im Vorhinein ausgestellte amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. 4. Die Besteuerung von Leibrenten nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. a EStG ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

FGO § 68 ; FGO § 69 ; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa ; EStG § 37 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 37 Abs. 5 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig sind in der Hauptsache die Festsetzung der Einkommensteuer 2005 und die Festsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 2006 und 2007.