BGH - Beschluss vom 15.12.2011
1 StR 579/11
Normen:
AO § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 138
BFH/NV 2012, 910
NJW 2012, 1015
NStZ 2012, 331
StV 2012, 472
wistra 2012, 191
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 26.05.2011

Wertgrenze des Merkmals in großem Ausmaß i. S. d. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO beim Griff in die Kasse des Staates

BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 1 StR 579/11

DRsp Nr. 2012/3255

Wertgrenze des Merkmals "in großem Ausmaß" i. S. d. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO beim "Griff in die Kasse des Staates"

Zur Wertgrenze des Merkmals "in großem Ausmaß" des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO beim "Griff in die Kasse des Staates". in der Strafsache gegen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1;

[Gründe]

Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:

1. Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 189 GVG, mit der geltend gemacht wird, der Dolmetscher für die arabische Sprache eines Mitangeklagten, K. , sei nicht gemäß § 189 Abs. 1 GVG vereidigt worden und habe sich auch nicht auf seine - zuvor schon erfolgte - allgemeine Beeidigung als Dolmetscher berufen, hat keinen Erfolg.